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Satzung
der
Gesellschaft für Organisation
in der Fassung vom 27. April 2002
A. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
und Verwendung der Mittel
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “GfürO-Gesellschaft für Organisation”.
-
Sitz des Vereins ist Gießen; er ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Gießen eingetragen.
- Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Gießen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.
-
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß und
die Förderung aller Kräfte, die sich im Bereich von Wissenschaft,
Wirtschaft und Verwaltung auf dem Gebiet der Führung und Organisation
betätigen sowie deren berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung aufgrund
der Erfassung, Verfolgung und Weiterentwicklung der einschlägigen
Forschungen und Erfahrungen.
-
Der Satzungszweck wird durch Organe verwirklicht,
insbesondere durch die Unterhaltung der “Akademie Führung + Organisation”,
die Herausgabe der “Zeitschrift Führung + Organisation”, durch andere
fachliche Publikationen, durch die Veranstaltung von Kongressen, Fachtagungen,
Erfahrungsaustauschgruppen und Arbeitskreisen sowie die Übernahme
von Forschungsaufträgen, die alle in Wort und Schrift jeweils neueste
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis zum gegenseitigen Nutzen
vermitteln, allein oder in Kooperation mit Einrichtungen, die den
gleichen oder gleichwertigen Zweck gemäß Ziff. 2 verfolgen.
§3 Verwendung der Mittel
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden; im übrigen erhalten die Mitglieder als solche
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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B. Mitgliedschaft
§4 Formen der Mitgliedschaft
-
Natürliche und juristische Personen können Mitglieder
werden, wenn sie gewillt sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
-
Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann auf
Vorschlag die Ehrenmitgliedschaft gemäß § 12 Absatz 5 durch den Vorstand
verliehen werden.
§5 Aufnahme
Jeder, der sich dem Vereinszweck verbunden fühlt,
richtet ein Aufnahmegesuch schriftlich an den Vorstand, der über die
Aufnahme beschließt.
§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Bezug der “Zeitschrift Führung + Organisation” zu vergünstigten
Bedingungen.
- Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und Benutzung der Einrichtungen
des Vereins zu vergünstigten Bedingungen.
- Ermäßigter Bezug von vereinseigenen Publikationen.
- Auf Aufforderung Erhalt von Informationen über die Ergebnisse von
Gemeinschaftsarbeiten innerhalb des Vereins.
§7 Beiträge
-
Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen
Beitrags verpflichtet, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Zahlungshinweise und Zahlungsfristen regelt der Vorstand.
-
In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag
Beiträge stunden oder erlassen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt, der mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres
wirksam wird, sofern er spätestens bis zum 1. Oktober schriftlich
erklärt wird;
b) durch Streichung auf Beschluß des Vorstands wegen Nichtzahlung
des Beitrags von mehr als einem Kalenderjahr;
c) durch Ausschluß aus wichtigem Grund auf Beschluß des Vorstands
z. B. wegen Schädigung der Interessen, des Ansehens oder der Bestrebungen
des Vereins sowie wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung;
d) durch den Tod des Einzelmitgliedes bzw. durch Auflösung der Mitgliedsorganisation.
- Gegen die Beschlüsse des Vorstands gemäß Absatz 1c) steht dem Mitglied
das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu.
-
Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats nach
Zugang des Streichungs- bzw. Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
-
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung
steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen
Entscheidung zu.
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C. Organe des Vereins
§9 Gliederung
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung § 10
- Vorstand § 11
- Beirat § 13
- “Akademie Führung + Organisation” § 14
- Zeitschrift Führung + Organisation” § 15
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Der Verein hält mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung
ab.
-
Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung
muß mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand an alle Mitglieder
abgesandt oder in der “Zeitschrift Führung + Organisation” veröffentlicht
werden.
-
Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten;
ergänzende Anträge dazu müssen bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
den Vorsitzenden des Vorstands erreicht haben. Änderungen oder Neufassungen
von Satzungsbestimmungen sind in der Einladung inhaltlich genau zu
beschreiben.
-
Berechtigt zur Stimmabgabe sind alle anwesenden
Mitglieder, bei denen kein Verfahren zur Beendigung der Mitgliedschaft
gem. § 8 der Satzung eingeleitet ist, wobei schriftliche Übertragung
von Stimmen an anwesende Mitglieder gestattet ist. Auf ein Mitglied
dürfen im Höchstfall 10 Stimmen übertragen werden.
-
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für die:
a) Entgegennahme und Besprechung der Berichte des Vorstands über die
abgelaufenen Geschäftsjahre;
b) Genehmigung der geprüften Jahresabschlußberichte;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl des Vorstands;
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern bis zur nächsten MV;
f) Beschlußfassung über Anträge;
g) Beschlußfassung über Widersprüche bei Ausschlußentscheidungen des
Vorstands § 8 Nr. 1c);
h) Satzungsänderungen;
i) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
j) Auflösung des Vereins.
-
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens 10 % der Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung
vertreten sind.
-
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt,
soweit die Satzung und der § 33 BGB nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen
sind nicht mitzuzählen.
-
Außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlungen
müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden,
wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder beantragt wird.
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§11 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
-
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen,
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Die Amtsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder soll in der Regel
drei Jahre dauern; eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
ist ermächtigt, bis zu zwei Vorstandsmitglieder zu kooptieren, wenn
die Mitgliederversammlung nur ein Vorstandsmitglied wählt oder wenn
ein Vorstandsmitglied vor Neuwahlen zurücktritt.
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind entweder der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder einer von beiden
Vorgenannten mit einem anderen Mitglied jeweils des gemäß § 11 Absatz
2 gewählten Vereinsvorstands. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende
Vorsitzende nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
-
Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben
oder bestimmter Gruppen von Aufgaben an einen Geschäftsführer oder
an vom Vorstand ausgewählte Mitglieder übertragen. Für vom Vorstand
ausgewählte Aufgaben ist der Geschäftsführer besonderer Vertreter
nach § 30 BGB.
-
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte unter den von
der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden
des Vorstands sowie seinen Stellvertreter.
§12 Aufzeichnung und Beurkundung der Beschlüsse
Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem von der Versammlung berufenen Protokollführer
zu unterzeichnen sind.
§13 Beirat
-
Der Beirat berät den Vorstand bei der strategischen
Ausrichtung und fördert den Verein hinsichtlich seines satzungsgemäßen
Zwecks, indem er den Vorstand bei der Koordination der Vereinsaktivitäten
tatkräftig unterstützt.
-
Der Beirat besteht aus maximal neun Personen (einschließlich
dem Vorsitzenden). In erster Linie gehören dem Beirat die verantwortlichen
Personen für die verschiedenen Tätigkeitsfelder und Organe des Vereins
an, zu denen weitere Personen aus den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft
und Verwaltung kommen. Die Beiratsmitglieder werden auf Beschluss
des Vorstands unter Würdigung ihrer besonderen beruflichen und persönlichen
Qualifikation in den Beirat für die Dauer von drei Jahren berufen;
Wiederberufung ist möglich.
-
Der Vorsitzende des Beirats, dessen Amtszeit drei
Jahre beträgt, wird auf Beschluss des Vorstands unter Würdigung seiner
besonderen beruflichen und persönlichen Qualifikation berufen. Eine
mehrmalige Berufung ist möglich.
-
Dem Beirat gehört daneben der Sprecher der Mitglieder
der Organisatorengruppe (MdO) an. Andere Vereine, mit denen eine Vertretung
auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde, können ein Beiratsmitglied benennen.
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Der Beirat
- berät außerdem (s. Ziff. 1) den Vorstand bei der Berufung des Hauptschriftleiters
der Zeitschrift Führung + Organisation sowie des Leiters der Akademie
Führung + Organisation,
- erhält den Jahresabschluß und den Bericht des Vorstands über das
Ergebnis der Rechnungsprüfung zur Kenntnis,
- kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des
Vereins empfehlen, die vom Vorstand ernannt werden.
-
Der Beirat kann aus seiner Mitte Ausschüsse für
zeitlich begrenzte Aufgaben bilden.
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§14 Akademie Führung + Organisation
-
Die Akademie Führung + Organisation (afo) ist die
Bildungsinstitution des Vereins und ist das satzungsgemäße Organ für
die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Organisatoren und Führungskräften
in Seminaren nach den jeweils neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft
und Praxis sowie sich daraus ergebenden Aufgaben.
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Der Leiter wird vom Vorstand nach Beratung mit
dem Beirat bestellt.
-
Er ist als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB
berechtigt, den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten, die
die Akademie Führung + Organisation betreffen, und im Namen des Vereins
als Leiter der Akademie Führung + Organisation zu zeichnen.
§15 Zeitschrift Führung + Organisation
-
Die Zeitschrift Führung + Organisation (zfo) ist
das Publikationsorgan des Vereins, das Erkenntnisse aus der Wissenschaft
und Praxis, der Führung und Organisation verbreitet.
-
Der Hauptschriftleiter wird vom Vorstand des Vereins
nach Beratung mit dem Beirat bestellt.
-
Er ist als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB
berechtigt, den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten, die
die Herausgabe der Zeitschrift Führung + Organisation betreffen, und
im Namen des Vereins als Herausgeber der Zeitschrift Führung + Organisation
zu zeichnen
§16 Organisatorengruppe MdO
-
Mitglied er Organisatorengruppe der Gesellschaft
für Organisation (MdO) können Personen werden, die den ORG-Fachschein
der afo erworben haben und persönliches Mitglied der Gesellschaft
für Organisation oder Schweizerische Gesellschaft für Organisation
(SGO) oder Österreichische Vereinigung der Organisatoren für Wirtschaft
und Verwaltung (ÖVO) sind. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich
an die GfürO-Geschäftsstelle zu richten.
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Die Bedingungen für den Erwerb des ORG-Fachscheins
werden durch die Seminarordnung der Akademie für Organisation festgelegt.
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Die Mitglieder der Organisatorengruppe sind berechtigt,
ihrem Namen die Bezeichnung “Organisator MdO” hinzuzuführen.
-
Die Mitglieder der Organisatorengruppe wählen aus
ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
auf die Dauer von 3 Jahren einen Vertreter, der damit dem Beirat angehört.
Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
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D. Auflösung
§17 Auflösung
-
Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn sie beschlußfähig ist
(§ 10 Abs. 7) und 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen.
-
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft zum Zwecke der Verwendung gem. § 2 zu.
E. Gültigkeit
§18 Gültigkeit
Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 27. April 2002 in Frankfurt beschlossen:
Mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister Gießen löst sie die am 29. April
1993 in der außerordentlichen Hauptversammlung in Hannover beschlossene
Satzung ab
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